Satzung des FC Sachsen Leipzig 1990 e.V.

Präambel

Der Fußball-Club Sachsen Leipzig 1990 ist Nachfolger der früheren Vereine Britannia 1899 Leipzig und SV Tura 1932 Leipzig. Er ist als Rechtsnachfolger hervorgegangen aus der Betriebssportgemeinschaft Chemie Leipzig und dem FC Grün-Weiß Leipzig. Er steht in deren Tradition. In seiner jetzigen Benennung und Rechtsform als rechtsfähiger Verein besteht der FC Sachsen Leipzig 1990 seit dem 01.08.1990.

§ 1  Name, Sitz, Farben, Emblem

  1. Der Verein führt den Namen "Fußball-Club Sachsen Leipzig 1990".
  2. Sitz des Vereins ist Leipzig, Alfred-Kunze-Sportpark.
  3. Die Vereinsfarben sind grün – weiß. Der Verein führt als Vereinsemblem einen Löwen neben den überkrönten stilisierten sächsischen Wappen.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins sind die Pflege und Entwicklung des Sports, insbesondere des Fußballsports, sowie der körperliche und geistige Bildung von Kindern und Jugendlichen.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die leistungsorientierte teilnahme an Wettbewerben der Sportverbände und die Durchführung von Sportveranstaltungen, durch die Bereitstellung von Möglichkeiten der Sportausübung in Training und Wettkampf sowie durch die sportliche Ausbildung der im Verein Sport treibenden.

§ 3  Mittel des Vereins 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaften als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ende der Mitgliedschaft besteht kein anspruch eines Mitglieds aud das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder zulässt. Der Verein kann haupt- oder nebenberuflich tätige Mitarbeiter entgeltlich beschäftigen.

§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli des Jahres und endet mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres.

§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden

  1. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen sowie die auf deren Grundlage ergehenden Bestimmungen, Beschlüsse und sonstigen Regelungen der jeweiligen Sportverbände und -organisationen, an deren Wettbewerben sich der Verein beteiligt, in der jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an. Der Verein soll Mitglieder der jeweiligen Sportverbände oder Sportorganisationen sein, an deren Wettbewerb sich der Verein oder durch ihn vermittelt seine Mitglieder beteiligen. Im Rahmen der Zwecke und Ziele des Vereins kann der Verein auch Mitglied anderer Organisationen werden.
  2. Der Verein unterwirft sich der Sportgerichtsbarkeit und Vereins- oder Verbandsgewalt der jeweiligen Verbände, Vereine oder sonstigen Organisationen, an deren Wettkämpfen er teilnimmt. Er erkennt für sich und die für ihn an Sportwettkämpfen Teilnehmenden die Verfahrensordnungen der Verbände, Vereine oder sonstigen Organisationen und die auf ihrer Grundlage ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen als für sich verbindlich an. Diese Unterwerfung ist begrenzi auf die Teilnahme und die Teilnahmevoraussetzungen an den Sportwettkämpfen oder sonstigen Veranstaltungen des jeweiligen Vereins, Verbandes oder sonstigen Organisation.
  3. Der Verein wird im Rahmen der Bedingungen, die ihm durch Verbände, Vereine oder sonstige Organisationen zur Teilnahme an oder  Veranstaltung von eigenen Sportwettkämpfen oder - veranstaltungen vorgegeben werden, im Rahmen des gesetzlichen Zulässigen Sorge dafür tragen, dass Dritte sich zur Einhaltung der jeweiligen Bedingungen verpflichten. Die Mitglieder des Vereins sind kraft dieser Satzung zur Einhaltung derjenigen Bedingungen verpflichtet, die der Verein nach Maßgabe dieses § 5 unmittelbar gegen sich gelten zu lassen hat.

§ 6  Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede Personenvereinigung mit rechtlicher Selbständigkeit werden. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern sowie sein Ansehen zu stärken.
  3. Die ehrenmitgliedschaft wird verliehen durch den Ehrenrat aufgrund der Ehrenordnung, Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Teilnahme an Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Zuwendungen an den Verein befreit.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe der Aufnahme an das Mitglied aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung der Aufnahme is durch den Vorstand auf Antrag des Abgelehnten schriftlich zu begründen. Gegen diese begründete Ablehnungsentscheidung kann der Abgelehnte binnen einer Ausschlussfrist von einen Monat den Ehrenrat anrufen. Der Ehrenrat entscheidet über die Aufnahme abschließend mit einer schriftlich begründeten Entscheidung.
  5. Die mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt kann rechtswirksam nur durch das Mitglied oder seinen gesetzlichen vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kan auf schriftlichen antrag von mindestens fünf anderen Mitgliedern durch schriftlich zu begründenden beschluss des ehrenrates aus dem Verein ausgeschlossen werden, wen sein Verhalten wiederholt oder in besonderer Weise dem Verein oder seinem Ansehen in der Öffentlichkeit schadet. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Verein in Höhe von mindestens sechs monatsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Anschrift nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss oder seine Ablehnung ist ein vereinsinterner Rechtsbefehl nicht möglich.

§ 7  Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Aufsichtsrat
    4. der Ehrenrat
    5. der Wahlausschluss
  2. In das Organ eines Vereins kan nur gewählt oder berufen werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und Mitglied des Vereins ist sowie für das auszuübende amt die hinreichende persönliche und fachliche Einigung besitzt.
  3. Die Mitgliedschaft in einem Organ schließt für die Dauer ihres Bestands die Mitgliedschaft in einem anderen Organ aus; ausgenommen sind die Rechte des Mitglieds in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Amtszeit der Organmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben Organmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf der Amtszeit durch Beendigung der mitgliedschaft, amtsniederlegung, nicht nur vorübergehende Hinderung an der Ausübung des Amtes oder Tod aus dem Amt aus, so kann das jeweilige Organ mit der absoluten Mehrheit der verbleibenden Mitglieder ein Ersatzmitglied berufen. Das Ersatzmitglied übt mit allen Rechten und Pflichten des ausgeschiedenden Organmitglieds dessen Amt bis zur nächstfolgenden ordnungsgemäß einberufenen Versammlung des Wahlgremiums aus. Das Wahlgremium kann in dieser Sitzung das Ersatzmitgölied bestätigen oder ein neues Ersatzmitglied bestellen, jeweils aber nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Organmitglieds. Ist das Organ nach Ausscheiden gewählter Mitglieder zu weniger als zwei Drittel mit gewählten Mitgliedern besetzt, so ist unverzüglich das Wahlgremium zur Neuwahl des Organs einzuberufen.
  5. Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen geltenals nicht abgegebene Stimmen.
  6. Wahlen der Mitglieder der Organe sind in geheimer Wahl auszuführen. Wahlen innerhalb der Organe können in offener Abstimmung erfolgen, wenn kein Organmitglied geheime Abstimmung verlangt. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und soweit mehr als nur ein Amt zu besetzen ist, die größere Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht nicht die erforderliche Anzahl an Bewerbern die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Ist nur ein Amt zu besetzen, so wird die Wahl in zweiten Wahlgang als Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl aus dem ersten Wahlgang alle im ersten Wahlgang nicht gewählten Bewerbern teil. Im zweiten Wahlgang sind gewählt die Bewerber in der Reihenfolge der größten Zahl der in diesem Wahlgang abgegebenen Stimmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als beschließendes Organ des Vereins zuständig für
    1. die Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsorgane
    2. die Entgegennahme des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr
    3. die Entlastung aller Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
    4. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, des Ehrenrates und des Wahlausschusses
    5. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
    6. Wahl der Revisoren
    7. den Erlass der Beitragsordnung und die Festsetzung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Zuwendungen der Mitglieder
    8. den Erlass und die Änderung der Ehrenordnung
    9. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 15. November oder auf schriftlichen Antrag jeweils des Vorstandes, des Aufsichtsrates, des Ehrenrates oder von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, jeweils an den Vorstand statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die ladungsfrist beträgt für eine ordentliche Mitgliederversammlung 28 Kalendertage, für ein außerordentliche Mitgliederversammlung 10 Kalendertage, jeweils gerechnet ab dem Tag der Versendung und dem Tag der Versammlung. Beide Tage werden nicht in den fristlauf eingerechnet. die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte von dem Mitglied gegenüber dem Vorstand benannte anschrift gerichtet ist. Die Form gilt auch bei Abdruck der Einladung in der Mitgliederzeitung sowie bei Übersendung der Einladung per Telefax oder E-Mail oder in sonstiger, dem Signaturgesetz entsprechender Weise als gewahrt. Gleichzeitig mit der Versendung der Einladung sind die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beschlussanträge und - wenn dieser Gegenstand der Mitgliederversammlung sein soll - der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in der Geschäftstelle zur Einsicht durch die Vereinsmitglieder auszulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, das am tag der Mitgliederversammlung das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht mit Beiträgen von mehr als drei Monaten im rückstand befindet. Personenvereinigungen und eine juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme; die Bevollmächtigung des anwesenden Vertreters ist gegenüber der Versammlungsleitung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, zur Leitung der Versammlung bereit oder durch den Vorstand beauftragt, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Wahlen zu den Vereinsorganen sowie die Entlastung der Organmitglieder leitet der Wahlausschuss.
  6. Der Versammlungsleiter hat zunächst die Tagesordnung feststellen zu lassen. Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge sind sieben, bei abgekürzter Ladungsfrist spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem Wahlausschuss über die Geschäftstelle schriftlich einzureichen. Dieser befindet unverzüglich über die frist- und formgerechte Einreichung sowie über die inhaltliche Zulässigkeit der Anträge und ihre Zuordnung zur Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einen von dem Wahlausschuss nicht zugelassenen Antrag bei der Verhandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes zulassen. Durch den Wahlausschuss zugelassene Anträge sind ab ihrer Zulassung für jedes Mitglied zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen. Anträge zur Änderung der Tagesordnung oder Anträge, die vorliegende oder von der Mitgliederversammlung zugesassene Anträge lediglich abändern, fallen nicht unter die Regelungen dieses Abs. 6.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Wahlausschuss benannt. Das Protokoll ist dem Wahlausschuss zur Bestätigung binnen zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung vorzulegen und nach Bestätigung den Mitgliedern zur jederzeitigen Einsichtnahme und der Geschäfsstelle bereitzuhalten.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt seine Geschäfte eigenverantwortlich. Der Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands, darunter immer der Vorsitzende oder der Schatzmeister.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig. Personen, die selbst, oder deren Angehörige bis dritten Grades oder deren Ehegatten in einem Dienst- oder sonstigen Dauerschuldverhältnis zum Verein stehen, können nur Mitglieder des vorstandes werden, wenn dieses Verhältnis spätestens zum Beginn der Amtszeit beendet und abgewickelt ist; ausgenommen ist das Dienstverhätlnis über die hauptamtliche Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes.
  3. Der vorsitzende des Vorstands und im Einvernehmen mit ihm die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom aufsichtsrat gewählt. Findet die Wahlentscheidung des Aufsichtsrates für ein anderes Vorstandsmitglied nicht die Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden, so hat jener dem Aufsichtsrat binnen zwei Wochen nach der ablehnenden Entscheidung einen neuen Wahlvorschlag zu unterbreiten, wobei eine einmal abgelehnte Person nicht erneut vorgeschlagen werden darf. Wird diese Person vom Aufsichtsrat nicht gewählt, so hat der Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung die Abberufung des Vorstandes vorzuschlagen. 
  4. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat überträgt der Vorstandsvorsitzende einem anderen Vorstandsmitglied die Funktion des Schatzmeisters. Der Aufsichtsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Funktion des Schatzmeisters einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Dem jeweils betroffenen Mitglied und dem Vorsitzenden des Vorstandes ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben.
  5. Dem Vorstand obliegt die ideelle und wirtschaftliche Führung und Vertretung des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Aufgaben unter Beachtung der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen. Sie haften dem Verein als Gesamtschuldner für den Schaden aus Verletzung dieser Pflichten.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind neben den sonstigen in dieser Satzung beschriebener Aufgaben insbesondere:
    1. die inhaltliche Gestaltung und Organisation des Vereinslebens im Zusammenwirken mit den Abteilungen
    2. die wirtschaftliche gesunde Entwicklung des Vereins
    3. die sportliche Entwicklung des Vereins und seiner Mitglieder
    4. die Erstellung des Haushaltplans, des Jahresabschlusses und eines Lageberichtes für das jeweilige Geschäftsjahr
    5. die laufende Kontrolle der Erfüllung des Haushaltplans und Maßnahmen zu seiner Einhaltung
    6. die mindestens vierteljährliche umfassende Unterichtung des Aufsichtsrates über die wirtschaftliche Lage des Vereins und seiner Gliederungen
    7. die unverzügliche Unterichtung des Aufsichtsrates über drohende Verluste, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie über etwaige Verstöße gegen Bedingungen gemäß § 6 dieser Satzung, die die Teilnahme an einem Sportwettbewerb oder die Zugehörigkeit des Vereins zu einer Wettkampfklasse gefährden
    8. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse
    9. die unverzügliche Unterichtung der übrigen Vereinsorgane über sämtliche für deren Aufgabenerfüllung wesentliche Tatsachen
    10. die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung sowie die Ausführung der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane
    11. die Übertragung der Verantwortung und Zuständigkeit als Kontaktperson für alle Abteilungen an ein Vorstandsmitglied
  7. Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen des Vorstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Aufsichtsrates mit einen Mehrheit von zwei Drittel dessen satzungsgemäßer Mitglieder:
    1. der Haushaltsplan und der Jahresabschluss
    2. der Erwerb, die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen sowie die Ändreung der Beteiligungsquote oder die Aufgabe solcher Beteiligungen
    3. der Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie sämtliche sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte
    4. Rechtsgeschäfte, deren Wertumfang 2 % des genehmigten Haushaktsplans je Geschäftsjahr oder bei über das Geschäftsjahr hinausgehenden Geschäften 5 % des genehmigten Haushaltplans für das laufende Geschäftsjahr überschreitet, und Rechtsgeschäfte, die über das laufende Geschäftsjahr hinaus Verbindlichkeiten gegen den Verein begründen; Rechtsgeschäfte mit Vertragsspielern des Vereins bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates nur dann, wenn die Summe der gegen den Verein begründeten Verpflichtungen aus solchen Geschäften die entsprechendende Position des genehmigten Haushaltplans übersteigt; den Verein ausschließlich berechtigende Geschäfte unterliegen diesen Zustimmungspflichten nicht, über solche Geschäfte ist der Aufsichtsrat umgehend zu informieren
    5. die Übernahme von Bürgschaften oder die Begründung von Wechselverbindlichkeiten gegen den Verein
    6. Börsen- und Spekulationsgeschäfte aller Art
    7. die Erteilung von Handlungsvollmachten, die über den üblichen Vollmachtsumfang an Mitarbeiter oder Mitglieder des Vereins für die täglichen Geschäfte hinausgeht
    8. der Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Arbeitnehmern des Vereins, soweit solche Rechtsgeschäfte nicht von dem genehmigten Haushaltsplan erfasst sind.

    Der Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat sämtliche einwilligungsbedürftigen Angelegenheiten so rechtzeitig zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass der Aufsichtsrat unter Wahrung der Ladungsfristen und etwaigen weiteren Informationsbedarfs zu einer sachgerechten Beschlussfassung der Lage ist.

  8. Auf Verlangen des Aufsichtsrates hat jedes einzelne Vorstandsmitglied an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen.
  9. Die Sitzungen des Vorstandes werden unter Angabe der Tagesordnung einberufen durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von drei Tagen, die in dringenden Fällen auf einen Tag abgekürzt werden kann. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können bei Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes ohne Zusammenkunft schriftlich oder in sonst geeigneter Form unter Teilnahme aller Mitglieder an der Beschlussfassung gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. 

§ 10 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun ehrenamtlich tätigen Personen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter wählen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils nach Neubesetzung des Aufsichtsrates mit von der Mitgliederversammlung ordentlich gewählten Mitgliedern neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Wahlausschusses gewählt. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist jeweils das durch Ablauf der Amtszeit ausscheidende Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu wählen. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrates im Laufe seiner Amtszeit aus dem Amt ausgeschieden, so ist die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds auf die Amtszeit des Ersatzmitglieds anzurechnen. Wird durch eine Mitgliederversammlung eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern des Aufsichtsrates nicht gewählt, so hat binnen drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung zur Neuwahl stattzufinden. Ein Ersatzmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; im übriegen ist der Aufsichtsrat weiterhin so lange beschlussfähig, wie im mindestens sechs durch die Mitgliederversammlung ordentlich gewählte Mitglieder angehören.
  3. Dem Aufsichtsrat obliegt die Kontolle der Führung und Verwaltung des Vereins durch den Vorstand. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben ihre Aufgaben unter Beachtung der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsführung nach Maßgabe dieser Satzung und entsprechender gesetzlicher Regelung wahrzunehmen. Sie haften dem Verein als Gesamtschuldner für den Schaden aus Verletzung dieser Pflichten.
  4. Aufgaben des Aufsichtsrats sind neben den weiteren ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben insbesondere:
    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    2. die Erteilung der Zustimmung zu den einwilligungs- oder genehmigungsbedürftigen Handlungen des Vorstandes
    3. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung von Einzelgeschäften oder des Jahresabschlusses
    4. der Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes

    Dem Aufsichtsrat ist auf Verlangen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins zu gewähren. In Personalangelegenheiten nimmt dieses Recht ausschließlich der Vorsitzende des Aufsichtsrates wahr.

  5. Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Die Sitzungen werden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Tage abgekürzt werden.
  6. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können bei Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrates ohne Zusammenkunft schriftlich oder in sonst geeigneter Form unter Teilnahme aller Mitglieder an der Beschlussfassung gefasst werden. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind schriftlich zu protokollieren.
  7. Übersteigt der Jahresetat des Vereine ein Volumen von 500.000 €, so können die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates verlangen, dass der Verein für die jeweiligen Mitglieder und deren Tätigkeit eine Vermögenshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abschließt. 

§ 11 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren gewählt werden.
  2. Zum Mitglied des Ehrebrates kann nurgewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und seit minsestens fünf Jahren Mitglied des Vereins ist.
  3. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben.
  4. Dem Ehrenrat obliegt die Wahrnehmung der ihm durch diese Satzung oder durch die Ehrenordnung des Vereins übertragenden Aufgaben. Die Aufgaben des Ehrenrates sind insbesondere
    • die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins
    • die Feststellung vereinsschädigenden oder ungebührlichen Verhaltens seiner Mitglieder und Festlegung der Sanktionen
    • die Wahrnehmung des Ansehens des Vereins in der Öfentlichkeit
    • die Traditionspflege des Vereins
    • Ehrungen des Vereins
  5. Der Ehrenrat nimmt seine Aufgabe nach Maßgabe der Ehrenordnung wahr. Seine Entscheidungen sind schriftlich zu fassen und anschließend den Beteiligten und dem Vorstand mitzteilen.

§ 12 Wahlausschuss

  1. Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss wird tätig als Kollegialorgan ohne Vorsitzenden.
  2. Zum Mitglied des Wahlausschusses kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei ordentliches Mitglied des Vereins ist.
  3. Dem Wahlausschuss obliegt neben den weiteren, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben die Auswahl der Vorschläge für die Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung. Die weiteren Vereinsorgane sind verpflichtet, den Wahlausschuss in seiner Tätigkeit zu unterstützen; insbesondere sind ihm Wahlvorschläge zu unterbreiten.
  4. Wahlvorschläge für die Mitglieder des Aufsichtrates sind dem Wahlausschuss schriftlich binnen der Frist gem. § 8 Abs. 6 S. 2 dieser Satzung zu unterbreiten. Vorschlagsberechtigt ist jedes einzelne, in der Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglied.
  5. Der Wahlausschuss prüft, ob die für den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Mitglieder über die persönliche und fachliche Eignung zur Ausübung des Amtes verfügt. Aus dem Kreis der dem Wahlausschuss geeignet erscheinenden Vorschläge wählt der Wahlausschuss mindestens doppelt soviel Vorschläge aus wie Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen sind. Sind nicht mindestens eine doppelte Anzahl von Vorschlägen zur Wahl geeigneter Mitglieder eingegangen, so sind alle geeigneten Vorschläge auszuwählen. Die Auswahl soll nach dem Ermessen des Wahlausschuss im Interesse einer personell qualifizierten und ausgewogenen Besetzung des Aufsichtsrates zum Wohl des Vereins erfolgen. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht anfechtbar. Einem nicht ausgewähltem, fristgerecht vorgeschlagenen Bewerber ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu der Auswahlentscheidung des Wahlausschusses zu geben.
  6. Zur Wahl für den Aufsichtsrat durch die Mitgliederversammlung sind jeweils nur die von dem Wahlausschuss aufgewählten Wahlvorschläge zugelassen. Nicht fristgemäß eingegangene oder von dem Wahlausschuss nicht ausgewählte Wahlvorschläge können nachträglich nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Der Wahlausschuss ist vor der Beschlussfassung über die Zulassung dieser Wahlvorschläge zu den Gründen der Nichtauswahl zu hören. 

§ 13 Abteilungen, Vorstand Nachwuchs

  1. Der Verein gliedert sich intern im Einvernehmen mit dem Vorstand anhand der betriebenen Sportarten in Abteilungen. Die der jeweiligen Abteilung zugehörigen, in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder wählen einen Abteilungsvorstand. Der Abteilungsvorstand besteht jeweils aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern, von denen eines die Abteilung gegenüber dem Gesamtverein vertritt. Im übrigen sind die Regelungen dieser Satzung für die Organe des Vereins für die Abteilungen entsprechend anzuwenden.
  2. Für die der Abteilung Fußball angehrenden Mitglieder des Jugendbereiches nimmt ein Nachwuchsvorstand die Aufgaben des Abteilungsvorstandes wahr. Der Nachwuchsvorstand besteht aus drei bis fünf volljährigen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vereins. Der Vorsitzende des Nachwuchsvorstandes und im Einvernehmen mit ihm die übrigen Mitglieder des Nachwuchsvorstandes sollen mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sein und über Fachkenntnisse im Bereich des Jugendfußballs verfügen. Der Vereinsvorstand überträgt daneben einem seiner Mitglieder die Gesamtverantwortung für den Bereich Nachwuchs.
  3. Aufgaben der Abteilungen ist die sportliche und wirtschaftliche Entwicklung, Koordinaten und Organisation der Arbeit des Vereins in der jewiligen Abteilung. Vorstand und Aufsichtsrat sollen ihre Beschlüsse unter Berücksichtigung der Auffassung des jeweiligen Abteilungsvorstandes fassen, soweit ausschließlich Gegenstände dieser Abteilung betroffen sind. Dem Vorsitzenden des Nachwuchsvorstandes ist auf Verlangen von Vorstand und Aufsichtsrat zu sämtlichen Angelegenheiten dieser Aufgabenbereichs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Die Aufgaben und Rechte der Abteilungen und ihrer Vorstände im übrigen sind in den Vereinsordnungen zu regeln.

§ 14 Revisoren

  1. Die Aufgaben und Rechte der Abteilungen und ihrer Vorstände im übrigen sind in den Vereinsordnungen zu regeln.
  2. Zum Revisor kann jeder gewählt werden, der das 28. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr ordentliches Vereinsmitglied ist. Die Revisoren sollen über möglichst umfassende kaufmännische und steuerliche Kenntnisse verfügen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied eines Vereinsorgans sein.
  3. Die Revisoren haben die gesamte Kassen- und Kontenführung des Vereins innerhalb des Geschäftsjahres mindestens zwei Mal zu überprüfen. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und die Prüfung von Einzelvorgängen auf Verlangen des Aufsichtsrates.
  4. Der Vorstand und die Abteilungen sind verpflichtet, den Revisoren Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins zu geben und sämtliche Auskünfte zu erteilen.
  5. Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses sowie dem Vorstand und dem Aufsichtsrat über sämtliche sonstigen Ergebnisse ihrer Prüfungen. Sie sind im übrigen in besonderer Weise zum Stillschweigen über alle ihnen bekannt werdenden vereinsinternen Vorgänge verpflichtet.

§ 15 Ordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Aufsichtsrates über eine Beitragsordnung, in der die Verpflichtungen der Mitglieder zur Leistung von Beiträgen oder Umlagen oder sonstigen Zuwendungen an den Verein geregelt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Ehrenrates eine Ehrenordnung, in der das Verfahren des Ehrenrates, die Grundzüge des Ehrenrechts des Vereins und die Ehrenstrafen geregelt werden.
  3. Der Vorstand erstellt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung zur Regelung der Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Abteilungen. In der Geschäftsordnung kann auch geregelt werden, unter welchen Umständen Abteilungen zu bilden oder aufzulösen sind. Die Geschäftsordnung soll durch den Ehrenrat bestätigt werden.
  4. Der Vorstand erstellt auf Verlangen des Aufsichtsrates im Einvernehmen mit diesem eine Finanzordnung, in der Fragen der Kassen- und Buchführung sowie der Haushaltsplanung und -abrechnung geregelt werden, die nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sind.
  5. Vorstand und Aufsichtsrat können einvernehmlich weitere Ordnungen zu Gegenständen beschließen, die ihrem jeweils einzelnen oder dem gemeinsamen Aufgabenkreis unterfallen.
  6. Auf Antrag des Vorstandes oder des Aufsichtsrates hat die Mitgliederversammlung über eine Ordnung des Vereins dann zu beschließen, wenn Einvernehmen zwischen diesen Vereinsorganen über den Inhalt der Ordnung nicht erzielt werden kann.
  7. Sämtliche Vereinsordnungen sind vereinsöffentlich.

§ 16 Satzungsänderung. Auflösung des Vereins, eingetragener Verein

  1. Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über beabsichtigte Satzungsänderungen sind alle Mitglieder jeweils schriftlich vorab mit der Einladung in der für diese vorgeschriebenen Form und Frist zu unterrichten. Für Satzungsänderungen ist die Möglichkeit der Zulassung von nicht form oder fristgerecht eingereichten Anträgen gemäß § 8 Abs. 6 5.4 ausgeschlossen.
  2. Die Auflösung dieses Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung selbst erfolgen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Leipzig zu übertragen mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.
  5. Der Verein soll in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen sein und als eingetragner Verein gemäß §§ 55 ff. BGB geführt werden.

§ 17 Übergangsregelungen

  1. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des FC Sachsen Leipzig 1990 e.V. in ihrer bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
  2. Bestehende Ordnungen des Vereins bleiben bis zu ihrer Neuregelung auf der Grundlage dieser Satzung spätestens bis zum 15.11.2003 in Kraft.
  3. Das Vereinsorgan Wahlausschuss ist unverzüglich im Anschluss an die Beschlussfassung über diese Satzung zu wählen.
  4. Die Vereinsorgane Aufsichtsrat und Ehrenrat sind in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung die auf den Beschluss dieser Satzung folgt, neu zu wählen. Der Vorstand ist durch den neu gewählten Aufsichtsrat unverzüglich neu zu wählen. Bis zur Neuwahl bleiben die bislang gewählten Mitglieder der Vereinsorgane im Amt und haben ihre Ämter nach den Regelungen dieser Satzung auszuüben. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Satzung gewählten Mitglieder der Vereinsorgane Vorstand (Präsidium), Aufsichtsrat (Verwaltungsrat) und Ehrenrat endet mit der Neuwahl entsprechend den Regelungen dieser Satzung. Dies steht einer Abberufung durch die Mitgliederversammlung zu diesem Zeitpunkt gleich.
  5. Zur Einführung der jährlichen Teilneuwahl gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung werden in der ersten Sitzung des neu gewählten Aufsichtsratsrates durch das Los diejenigen Mitglieder bestimmt deren Amtszeit ein Jahr und deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. An dem Losverfahren soll der Wahlausschuss teilnehmen. Verfahren und Ergebnis sind dem Wahlausschuss durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mitzuteilen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2002 beschlossen.