Satzung des FC Sachsen Leipzig 1990 e.V.
Präambel
Der Fußball-Club Sachsen Leipzig 1990 ist Nachfolger der früheren
Vereine Britannia 1899 Leipzig und SV Tura 1932 Leipzig. Er ist als
Rechtsnachfolger hervorgegangen aus der Betriebssportgemeinschaft Chemie
Leipzig und dem FC Grün-Weiß Leipzig. Er steht in deren Tradition.
In seiner jetzigen Benennung und Rechtsform als rechtsfähiger Verein
besteht der FC Sachsen Leipzig 1990 seit dem 01.08.1990.
§ 1 Name, Sitz, Farben, Emblem
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Der Verein führt den Namen "Fußball-Club Sachsen Leipzig 1990".
-
Sitz des Vereins ist Leipzig, Alfred-Kunze-Sportpark.
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Die Vereinsfarben sind grün weiß. Der Verein führt
als Vereinsemblem einen Löwen neben den überkrönten stilisierten
sächsischen Wappen.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins sind die Pflege und Entwicklung des Sports, insbesondere
des Fußballsports, sowie der körperliche und geistige Bildung
von Kindern und Jugendlichen.
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Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die leistungsorientierte teilnahme
an Wettbewerben der Sportverbände und die Durchführung von
Sportveranstaltungen, durch die Bereitstellung von Möglichkeiten der
Sportausübung in Training und Wettkampf sowie durch die sportliche
Ausbildung der im Verein Sport treibenden.
§ 3 Mittel des Vereins
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaften als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei
Ende der Mitgliedschaft besteht kein anspruch eines Mitglieds aud das
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt oder zulässt. Der Verein kann haupt-
oder nebenberuflich tätige Mitarbeiter entgeltlich beschäftigen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli des Jahres und endet mit Ablauf
des 30. Juni des Folgejahres.
§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden
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Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzung und Ordnungen sowie
die auf deren Grundlage ergehenden Bestimmungen, Beschlüsse und sonstigen
Regelungen der jeweiligen Sportverbände und -organisationen, an deren
Wettbewerben sich der Verein beteiligt, in der jeweils gültigen Fassung
als für sich verbindlich an. Der Verein soll Mitglieder der jeweiligen
Sportverbände oder Sportorganisationen sein, an deren Wettbewerb sich
der Verein oder durch ihn vermittelt seine Mitglieder beteiligen. Im Rahmen
der Zwecke und Ziele des Vereins kann der Verein auch Mitglied anderer
Organisationen werden.
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Der Verein unterwirft sich der Sportgerichtsbarkeit und Vereins- oder
Verbandsgewalt der jeweiligen Verbände, Vereine oder sonstigen
Organisationen, an deren Wettkämpfen er teilnimmt. Er erkennt für
sich und die für ihn an Sportwettkämpfen Teilnehmenden die
Verfahrensordnungen der Verbände, Vereine oder sonstigen Organisationen
und die auf ihrer Grundlage ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen
als für sich verbindlich an. Diese Unterwerfung ist begrenzi auf die
Teilnahme und die Teilnahmevoraussetzungen an den Sportwettkämpfen oder
sonstigen Veranstaltungen des jeweiligen Vereins, Verbandes oder sonstigen
Organisation.
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Der Verein wird im Rahmen der Bedingungen, die ihm durch Verbände, Vereine
oder sonstige Organisationen zur Teilnahme an oder Veranstaltung von
eigenen Sportwettkämpfen oder - veranstaltungen vorgegeben werden, im
Rahmen des gesetzlichen Zulässigen Sorge dafür tragen, dass Dritte
sich zur Einhaltung der jeweiligen Bedingungen verpflichten. Die Mitglieder
des Vereins sind kraft dieser Satzung zur Einhaltung derjenigen Bedingungen
verpflichtet, die der Verein nach Maßgabe dieses § 5 unmittelbar
gegen sich gelten zu lassen hat.
§ 6 Mitgliedschaft
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Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede Personenvereinigung
mit rechtlicher Selbständigkeit werden. Die Mitglieder des Vereins sind
verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern
sowie sein Ansehen zu stärken.
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Die ehrenmitgliedschaft wird verliehen durch den Ehrenrat aufgrund der
Ehrenordnung, Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Teilnahme an
Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Zuwendungen an den Verein
befreit.
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Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe der Aufnahme an das
Mitglied aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung der
Aufnahme is durch den Vorstand auf Antrag des Abgelehnten schriftlich zu
begründen. Gegen diese begründete Ablehnungsentscheidung kann der
Abgelehnte binnen einer Ausschlussfrist von einen Monat den Ehrenrat anrufen.
Der Ehrenrat entscheidet über die Aufnahme abschließend mit einer
schriftlich begründeten Entscheidung.
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Die mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt kann rechtswirksam nur durch das Mitglied oder seinen gesetzlichen
vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit
einer Frist von sechs Wochen zum ende eines Kalendervierteljahres erklärt
werden.
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Ein Mitglied kan auf schriftlichen antrag von mindestens fünf anderen
Mitgliedern durch schriftlich zu begründenden beschluss des ehrenrates
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wen sein Verhalten wiederholt oder
in besonderer Weise dem Verein oder seinem Ansehen in der Öffentlichkeit
schadet. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Verein in Höhe
von mindestens sechs monatsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung an
die letzte bekannte Anschrift nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss oder
seine Ablehnung ist ein vereinsinterner Rechtsbefehl nicht möglich.
§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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der Aufsichtsrat
-
der Ehrenrat
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der Wahlausschluss
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In das Organ eines Vereins kan nur gewählt oder berufen werden, wer
zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und Mitglied des Vereins ist sowie
für das auszuübende amt die hinreichende persönliche und fachliche
Einigung besitzt.
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Die Mitgliedschaft in einem Organ schließt für die Dauer ihres
Bestands die Mitgliedschaft in einem anderen Organ aus; ausgenommen sind
die Rechte des Mitglieds in der Mitgliederversammlung.
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Die Amtszeit der Organmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre,
soweit diese Satzung nichts anders bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
Nach dem Ende der Amtszeit bleiben Organmitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf der Amtszeit durch Beendigung
der mitgliedschaft, amtsniederlegung, nicht nur vorübergehende Hinderung
an der Ausübung des Amtes oder Tod aus dem Amt aus, so kann das jeweilige
Organ mit der absoluten Mehrheit der verbleibenden Mitglieder ein Ersatzmitglied
berufen. Das Ersatzmitglied übt mit allen Rechten und Pflichten des
ausgeschiedenden Organmitglieds dessen Amt bis zur nächstfolgenden
ordnungsgemäß einberufenen Versammlung des Wahlgremiums aus. Das
Wahlgremium kann in dieser Sitzung das Ersatzmitgölied bestätigen
oder ein neues Ersatzmitglied bestellen, jeweils aber nur für die restliche
Amtszeit des ausgeschiedenen Organmitglieds. Ist das Organ nach Ausscheiden
gewählter Mitglieder zu weniger als zwei Drittel mit gewählten
Mitgliedern besetzt, so ist unverzüglich das Wahlgremium zur Neuwahl
des Organs einzuberufen.
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Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine
andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen
geltenals nicht abgegebene Stimmen.
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Wahlen der Mitglieder der Organe sind in geheimer Wahl auszuführen.
Wahlen innerhalb der Organe können in offener Abstimmung erfolgen, wenn
kein Organmitglied geheime Abstimmung verlangt. Gewählt ist wer im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit und soweit mehr als nur ein Amt zu besetzen
ist, die größere Anzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erreicht nicht die erforderliche Anzahl an Bewerbern die absolute Mehrheit,
so findet ein zweiter Wahlgang statt. Ist nur ein Amt zu besetzen, so wird
die Wahl in zweiten Wahlgang als Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der
höchsten Stimmzahl aus dem ersten Wahlgang alle im ersten Wahlgang nicht
gewählten Bewerbern teil. Im zweiten Wahlgang sind gewählt die
Bewerber in der Reihenfolge der größten Zahl der in diesem Wahlgang
abgegebenen Stimmen.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist als beschließendes Organ des Vereins
zuständig für
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die Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsorgane
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die Entgegennahme des Jahresabschlusses für das vergangene
Geschäftsjahr
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die Entlastung aller Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
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Wahl und Abwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, des Ehrenrates und des
Wahlausschusses
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Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
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Wahl der Revisoren
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den Erlass der Beitragsordnung und die Festsetzung von Umlagen oder sonstigen
finanziellen Zuwendungen der Mitglieder
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den Erlass und die Änderung der Ehrenordnung
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die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
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Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens
15. November oder auf schriftlichen Antrag jeweils des Vorstandes, des
Aufsichtsrates, des Ehrenrates oder von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins, jeweils an den Vorstand statt.
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Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand. Die Einladung
erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die ladungsfrist beträgt
für eine ordentliche Mitgliederversammlung 28 Kalendertage, für
ein außerordentliche Mitgliederversammlung 10 Kalendertage, jeweils
gerechnet ab dem Tag der Versendung und dem Tag der Versammlung. Beide Tage
werden nicht in den fristlauf eingerechnet. die Ladung ist
ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte von dem Mitglied gegenüber
dem Vorstand benannte anschrift gerichtet ist. Die Form gilt auch bei Abdruck
der Einladung in der Mitgliederzeitung sowie bei Übersendung der Einladung
per Telefax oder E-Mail oder in sonstiger, dem Signaturgesetz entsprechender
Weise als gewahrt. Gleichzeitig mit der Versendung der Einladung sind die
zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beschlussanträge und - wenn dieser
Gegenstand der Mitgliederversammlung sein soll - der Jahresabschluss für
das vergangene Geschäftsjahr in der Geschäftstelle zur Einsicht
durch die Vereinsmitglieder auszulegen.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in der
Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, das am tag der
Mitgliederversammlung das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht
mit Beiträgen von mehr als drei Monaten im rückstand befindet.
Personenvereinigungen und eine juristische Personen haben jeweils nur eine
Stimme; die Bevollmächtigung des anwesenden Vertreters ist gegenüber
der Versammlungsleitung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
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Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Mitglied des Vorstandes.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, zur Leitung der Versammlung bereit oder
durch den Vorstand beauftragt, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte
den Versammlungsleiter. Wahlen zu den Vereinsorganen sowie die Entlastung
der Organmitglieder leitet der Wahlausschuss.
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Der Versammlungsleiter hat zunächst die Tagesordnung feststellen zu
lassen. Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
und Wahlvorschläge sind sieben, bei abgekürzter Ladungsfrist
spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung dem Wahlausschuss
über die Geschäftstelle schriftlich einzureichen. Dieser befindet
unverzüglich über die frist- und formgerechte Einreichung sowie
über die inhaltliche Zulässigkeit der Anträge und ihre Zuordnung
zur Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen einen von dem Wahlausschuss nicht zugelassenen Antrag
bei der Verhandlung des jeweiligen Tagesordnungspunktes zulassen. Durch den
Wahlausschuss zugelassene Anträge sind ab ihrer Zulassung für jedes
Mitglied zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Vereins auszulegen.
Anträge zur Änderung der Tagesordnung oder Anträge, die
vorliegende oder von der Mitgliederversammlung zugesassene Anträge lediglich
abändern, fallen nicht unter die Regelungen dieses Abs. 6.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist. Der
Protokollführer wird vom Wahlausschuss benannt. Das Protokoll ist dem
Wahlausschuss zur Bestätigung binnen zwei Wochen nach der
Mitgliederversammlung vorzulegen und nach Bestätigung den Mitgliedern
zur jederzeitigen Einsichtnahme und der Geschäfsstelle bereitzuhalten.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt seine
Geschäfte eigenverantwortlich. Der Verein wird gemäß §
26 BGB vertreten durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands, darunter
immer der Vorsitzende oder der Schatzmeister.
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen.
die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig.
Personen, die selbst, oder deren Angehörige bis dritten Grades oder
deren Ehegatten in einem Dienst- oder sonstigen Dauerschuldverhältnis
zum Verein stehen, können nur Mitglieder des vorstandes werden, wenn
dieses Verhältnis spätestens zum Beginn der Amtszeit beendet und
abgewickelt ist; ausgenommen ist das Dienstverhätlnis über die
hauptamtliche Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes.
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Der vorsitzende des Vorstands und im Einvernehmen mit ihm die übrigen
Mitglieder des Vorstandes werden vom aufsichtsrat gewählt. Findet die
Wahlentscheidung des Aufsichtsrates für ein anderes Vorstandsmitglied
nicht die Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden, so hat jener dem Aufsichtsrat
binnen zwei Wochen nach der ablehnenden Entscheidung einen neuen Wahlvorschlag
zu unterbreiten, wobei eine einmal abgelehnte Person nicht erneut vorgeschlagen
werden darf. Wird diese Person vom Aufsichtsrat nicht gewählt, so hat
der Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung die Abberufung des Vorstandes
vorzuschlagen.
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Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat überträgt der Vorstandsvorsitzende
einem anderen Vorstandsmitglied die Funktion des Schatzmeisters. Der Aufsichtsrat
kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Funktion
des Schatzmeisters einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Dem jeweils
betroffenen Mitglied und dem Vorsitzenden des Vorstandes ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung
zu geben.
-
Dem Vorstand obliegt die ideelle und wirtschaftliche Führung und Vertretung
des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Aufgaben unter Beachtung
der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleitung wahrzunehmen. Sie haften dem Verein als Gesamtschuldner
für den Schaden aus Verletzung dieser Pflichten.
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Aufgaben des Vorstandes sind neben den sonstigen in dieser Satzung beschriebener
Aufgaben insbesondere:
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die inhaltliche Gestaltung und Organisation des Vereinslebens im Zusammenwirken
mit den Abteilungen
-
die wirtschaftliche gesunde Entwicklung des Vereins
-
die sportliche Entwicklung des Vereins und seiner Mitglieder
-
die Erstellung des Haushaltplans, des Jahresabschlusses und eines Lageberichtes
für das jeweilige Geschäftsjahr
-
die laufende Kontrolle der Erfüllung des Haushaltplans und Maßnahmen
zu seiner Einhaltung
-
die mindestens vierteljährliche umfassende Unterichtung des Aufsichtsrates
über die wirtschaftliche Lage des Vereins und seiner Gliederungen
-
die unverzügliche Unterichtung des Aufsichtsrates über drohende
Verluste, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie über
etwaige Verstöße gegen Bedingungen gemäß § 6 dieser
Satzung, die die Teilnahme an einem Sportwettbewerb oder die Zugehörigkeit
des Vereins zu einer Wettkampfklasse gefährden
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die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse
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die unverzügliche Unterichtung der übrigen Vereinsorgane über
sämtliche für deren Aufgabenerfüllung wesentliche Tatsachen
-
die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung sowie die Ausführung
der Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane
-
die Übertragung der Verantwortung und Zuständigkeit als Kontaktperson
für alle Abteilungen an ein Vorstandsmitglied
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Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen des Vorstandes bedürfen
der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Aufsichtsrates mit einen Mehrheit
von zwei Drittel dessen satzungsgemäßer Mitglieder:
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der Haushaltsplan und der Jahresabschluss
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der Erwerb, die Gründung oder Beteiligung an Unternehmen sowie die
Ändreung der Beteiligungsquote oder die Aufgabe solcher Beteiligungen
-
der Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie sämtliche
sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder
grundstücksgleiche Rechte
-
Rechtsgeschäfte, deren Wertumfang 2 % des genehmigten Haushaktsplans
je Geschäftsjahr oder bei über das Geschäftsjahr hinausgehenden
Geschäften 5 % des genehmigten Haushaltplans für das laufende
Geschäftsjahr überschreitet, und Rechtsgeschäfte, die über
das laufende Geschäftsjahr hinaus Verbindlichkeiten gegen den Verein
begründen; Rechtsgeschäfte mit Vertragsspielern des Vereins
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates nur dann, wenn
die Summe der gegen den Verein begründeten Verpflichtungen aus solchen
Geschäften die entsprechendende Position des genehmigten Haushaltplans
übersteigt; den Verein ausschließlich berechtigende Geschäfte
unterliegen diesen Zustimmungspflichten nicht, über solche Geschäfte
ist der Aufsichtsrat umgehend zu informieren
-
die Übernahme von Bürgschaften oder die Begründung von
Wechselverbindlichkeiten gegen den Verein
-
Börsen- und Spekulationsgeschäfte aller Art
-
die Erteilung von Handlungsvollmachten, die über den üblichen
Vollmachtsumfang an Mitarbeiter oder Mitglieder des Vereins für die
täglichen Geschäfte hinausgeht
-
der Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen mit
Arbeitnehmern des Vereins, soweit solche Rechtsgeschäfte nicht von dem
genehmigten Haushaltsplan erfasst sind.
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat sämtliche
einwilligungsbedürftigen Angelegenheiten so rechtzeitig zur Beschlussfassung
zuzuleiten, dass der Aufsichtsrat unter Wahrung der Ladungsfristen und etwaigen
weiteren Informationsbedarfs zu einer sachgerechten Beschlussfassung der
Lage ist.
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Auf Verlangen des Aufsichtsrates hat jedes einzelne Vorstandsmitglied an
den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen.
-
Die Sitzungen des Vorstandes werden unter Angabe der Tagesordnung einberufen
durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von drei Tagen, die in dringenden
Fällen auf einen Tag abgekürzt werden kann. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse können bei Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes
ohne Zusammenkunft schriftlich oder in sonst geeigneter Form unter Teilnahme
aller Mitglieder an der Beschlussfassung gefasst werden. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren.
§ 10 Aufsichtsrat
-
Der Aufsichtsrat besteht aus neun ehrenamtlich tätigen Personen, die
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter
wählen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils nach
Neubesetzung des Aufsichtsrates mit von der Mitgliederversammlung ordentlich
gewählten Mitgliedern neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
-
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung auf
Empfehlung des Wahlausschusses gewählt. Zu jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung ist jeweils das durch Ablauf der Amtszeit ausscheidende
Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu wählen. Ist ein Mitglied
des Aufsichtsrates im Laufe seiner Amtszeit aus dem Amt ausgeschieden, so
ist die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds auf die Amtszeit des
Ersatzmitglieds anzurechnen. Wird durch eine Mitgliederversammlung eine
ausreichende Anzahl an Mitgliedern des Aufsichtsrates nicht gewählt,
so hat binnen drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung zur Neuwahl
stattzufinden. Ein Ersatzmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; im
übriegen ist der Aufsichtsrat weiterhin so lange beschlussfähig,
wie im mindestens sechs durch die Mitgliederversammlung ordentlich gewählte
Mitglieder angehören.
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Dem Aufsichtsrat obliegt die Kontolle der Führung und Verwaltung des
Vereins durch den Vorstand. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben ihre
Aufgaben unter Beachtung der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und
gewissenhaften Aufsichtsführung nach Maßgabe dieser Satzung und
entsprechender gesetzlicher Regelung wahrzunehmen. Sie haften dem Verein
als Gesamtschuldner für den Schaden aus Verletzung dieser Pflichten.
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Aufgaben des Aufsichtsrats sind neben den weiteren ihm nach dieser Satzung
obliegenden Aufgaben insbesondere:
-
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-
die Erteilung der Zustimmung zu den einwilligungs- oder
genehmigungsbedürftigen Handlungen des Vorstandes
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die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung von
Einzelgeschäften oder des Jahresabschlusses
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der Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge mit hauptamtlichen
Mitgliedern des Vorstandes
Dem Aufsichtsrat ist auf Verlangen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit
Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins zu
gewähren. In Personalangelegenheiten nimmt dieses Recht ausschließlich
der Vorsitzende des Aufsichtsrates wahr.
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Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Die Sitzungen
werden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch
den Vorsitzenden einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist
auf zwei Tage abgekürzt werden.
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Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können bei Zustimmung aller
Mitglieder des Aufsichtsrates ohne Zusammenkunft schriftlich oder in sonst
geeigneter Form unter Teilnahme aller Mitglieder an der Beschlussfassung
gefasst werden. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind schriftlich zu
protokollieren.
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Übersteigt der Jahresetat des Vereine ein Volumen von 500.000 ,
so können die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates verlangen, dass der Verein für die jeweiligen Mitglieder
und deren Tätigkeit eine Vermögenshaftpflichtversicherung mit
angemessener Deckungssumme abschließt.
§ 11 Ehrenrat
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Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren gewählt werden.
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Zum Mitglied des Ehrebrates kann nurgewählt werden, wer das 35. Lebensjahr
vollendet hat und seit minsestens fünf Jahren Mitglied des Vereins ist.
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Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden, die bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben.
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Dem Ehrenrat obliegt die Wahrnehmung der ihm durch diese Satzung oder durch
die Ehrenordnung des Vereins übertragenden Aufgaben. Die Aufgaben des
Ehrenrates sind insbesondere
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die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins
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die Feststellung vereinsschädigenden oder ungebührlichen Verhaltens
seiner Mitglieder und Festlegung der Sanktionen
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die Wahrnehmung des Ansehens des Vereins in der Öfentlichkeit
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die Traditionspflege des Vereins
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Ehrungen des Vereins
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Der Ehrenrat nimmt seine Aufgabe nach Maßgabe der Ehrenordnung wahr.
Seine Entscheidungen sind schriftlich zu fassen und anschließend den
Beteiligten und dem Vorstand mitzteilen.
§ 12 Wahlausschuss
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Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss wird tätig
als Kollegialorgan ohne Vorsitzenden.
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Zum Mitglied des Wahlausschusses kann nur gewählt werden, wer das 35.
Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei ordentliches Mitglied des
Vereins ist.
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Dem Wahlausschuss obliegt neben den weiteren, ihm durch diese Satzung
zugewiesenen Aufgaben die Auswahl der Vorschläge für die Mitglieder
des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung. Die weiteren Vereinsorgane
sind verpflichtet, den Wahlausschuss in seiner Tätigkeit zu
unterstützen; insbesondere sind ihm Wahlvorschläge zu unterbreiten.
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Wahlvorschläge für die Mitglieder des Aufsichtrates sind dem
Wahlausschuss schriftlich binnen der Frist gem. § 8 Abs. 6 S. 2 dieser
Satzung zu unterbreiten. Vorschlagsberechtigt ist jedes einzelne, in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigte Mitglied.
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Der Wahlausschuss prüft, ob die für den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Mitglieder über die persönliche und fachliche Eignung zur
Ausübung des Amtes verfügt. Aus dem Kreis der dem Wahlausschuss
geeignet erscheinenden Vorschläge wählt der Wahlausschuss mindestens
doppelt soviel Vorschläge aus wie Mitglieder des Aufsichtsrates zu
wählen sind. Sind nicht mindestens eine doppelte Anzahl von
Vorschlägen zur Wahl geeigneter Mitglieder eingegangen, so sind alle
geeigneten Vorschläge auszuwählen. Die Auswahl soll nach dem Ermessen
des Wahlausschuss im Interesse einer personell qualifizierten und ausgewogenen
Besetzung des Aufsichtsrates zum Wohl des Vereins erfolgen. Die Entscheidungen
des Wahlausschusses sind nicht anfechtbar. Einem nicht ausgewähltem,
fristgerecht vorgeschlagenen Bewerber ist auf Verlangen in der
Mitgliederversammlung Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu der
Auswahlentscheidung des Wahlausschusses zu geben.
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Zur Wahl für den Aufsichtsrat durch die Mitgliederversammlung sind jeweils
nur die von dem Wahlausschuss aufgewählten Wahlvorschläge zugelassen.
Nicht fristgemäß eingegangene oder von dem Wahlausschuss nicht
ausgewählte Wahlvorschläge können nachträglich nur durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Der Wahlausschuss
ist vor der Beschlussfassung über die Zulassung dieser Wahlvorschläge
zu den Gründen der Nichtauswahl zu hören.
§ 13 Abteilungen, Vorstand Nachwuchs
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Der Verein gliedert sich intern im Einvernehmen mit dem Vorstand anhand der
betriebenen Sportarten in Abteilungen. Die der jeweiligen Abteilung
zugehörigen, in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder
wählen einen Abteilungsvorstand. Der Abteilungsvorstand besteht jeweils
aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern, von denen eines die
Abteilung gegenüber dem Gesamtverein vertritt. Im übrigen sind
die Regelungen dieser Satzung für die Organe des Vereins für die
Abteilungen entsprechend anzuwenden.
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Für die der Abteilung Fußball angehrenden Mitglieder des
Jugendbereiches nimmt ein Nachwuchsvorstand die Aufgaben des Abteilungsvorstandes
wahr. Der Nachwuchsvorstand besteht aus drei bis fünf volljährigen,
ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Vereins. Der Vorsitzende des
Nachwuchsvorstandes und im Einvernehmen mit ihm die übrigen Mitglieder
des Nachwuchsvorstandes sollen mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins
sein und über Fachkenntnisse im Bereich des Jugendfußballs
verfügen. Der Vereinsvorstand überträgt daneben einem seiner
Mitglieder die Gesamtverantwortung für den Bereich Nachwuchs.
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Aufgaben der Abteilungen ist die sportliche und wirtschaftliche Entwicklung,
Koordinaten und Organisation der Arbeit des Vereins in der jewiligen Abteilung.
Vorstand und Aufsichtsrat sollen ihre Beschlüsse unter
Berücksichtigung der Auffassung des jeweiligen Abteilungsvorstandes
fassen, soweit ausschließlich Gegenstände dieser Abteilung betroffen
sind. Dem Vorsitzenden des Nachwuchsvorstandes ist auf Verlangen von Vorstand
und Aufsichtsrat zu sämtlichen Angelegenheiten dieser Aufgabenbereichs
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Die Aufgaben und Rechte der Abteilungen und ihrer Vorstände im übrigen
sind in den Vereinsordnungen zu regeln.
§ 14 Revisoren
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Die Aufgaben und Rechte der Abteilungen und ihrer Vorstände im übrigen
sind in den Vereinsordnungen zu regeln.
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Zum Revisor kann jeder gewählt werden, der das 28. Lebensjahr vollendet
hat und mindestens ein Jahr ordentliches Vereinsmitglied ist. Die Revisoren
sollen über möglichst umfassende kaufmännische und steuerliche
Kenntnisse verfügen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied eines
Vereinsorgans sein.
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Die Revisoren haben die gesamte Kassen- und Kontenführung des Vereins
innerhalb des Geschäftsjahres mindestens zwei Mal zu überprüfen.
Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und die Prüfung
von Einzelvorgängen auf Verlangen des Aufsichtsrates.
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Der Vorstand und die Abteilungen sind verpflichtet, den Revisoren Einsicht
in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins zu geben und
sämtliche Auskünfte zu erteilen.
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Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
der Prüfung des Jahresabschlusses sowie dem Vorstand und dem Aufsichtsrat
über sämtliche sonstigen Ergebnisse ihrer Prüfungen. Sie sind
im übrigen in besonderer Weise zum Stillschweigen über alle ihnen
bekannt werdenden vereinsinternen Vorgänge verpflichtet.
§ 15 Ordnungen
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Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Aufsichtsrates
über eine Beitragsordnung, in der die Verpflichtungen der Mitglieder
zur Leistung von Beiträgen oder Umlagen oder sonstigen Zuwendungen an
den Verein geregelt werden.
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Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Ehrenrates eine
Ehrenordnung, in der das Verfahren des Ehrenrates, die Grundzüge des
Ehrenrechts des Vereins und die Ehrenstrafen geregelt werden.
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Der Vorstand erstellt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine
Geschäftsordnung zur Regelung der Tätigkeit von Vorstand und
Aufsichtsrat sowie der Abteilungen. In der Geschäftsordnung kann auch
geregelt werden, unter welchen Umständen Abteilungen zu bilden oder
aufzulösen sind. Die Geschäftsordnung soll durch den Ehrenrat
bestätigt werden.
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Der Vorstand erstellt auf Verlangen des Aufsichtsrates im Einvernehmen mit
diesem eine Finanzordnung, in der Fragen der Kassen- und Buchführung
sowie der Haushaltsplanung und -abrechnung geregelt werden, die nicht Gegenstand
der Geschäftsordnung sind.
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Vorstand und Aufsichtsrat können einvernehmlich weitere Ordnungen zu
Gegenständen beschließen, die ihrem jeweils einzelnen oder dem
gemeinsamen Aufgabenkreis unterfallen.
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Auf Antrag des Vorstandes oder des Aufsichtsrates hat die Mitgliederversammlung
über eine Ordnung des Vereins dann zu beschließen, wenn Einvernehmen
zwischen diesen Vereinsorganen über den Inhalt der Ordnung nicht erzielt
werden kann.
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Sämtliche Vereinsordnungen sind vereinsöffentlich.
§ 16 Satzungsänderung. Auflösung des Vereins, eingetragener
Verein
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Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen. Über beabsichtigte Satzungsänderungen
sind alle Mitglieder jeweils schriftlich vorab mit der Einladung in der für
diese vorgeschriebenen Form und Frist zu unterrichten. Für
Satzungsänderungen ist die Möglichkeit der Zulassung von nicht
form oder fristgerecht eingereichten Anträgen gemäß §
8 Abs. 6 5.4 ausgeschlossen.
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Die Auflösung dieses Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder.
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung
selbst erfolgen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Leipzig zu übertragen
mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck
zu verwenden.
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Der Verein soll in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen
sein und als eingetragner Verein gemäß §§ 55 ff. BGB
geführt werden.
§ 17 Übergangsregelungen
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Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung des FC Sachsen Leipzig 1990 e.V. in ihrer bis dahin geltenden Fassung
außer Kraft.
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Bestehende Ordnungen des Vereins bleiben bis zu ihrer Neuregelung auf der
Grundlage dieser Satzung spätestens bis zum 15.11.2003 in Kraft.
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Das Vereinsorgan Wahlausschuss ist unverzüglich im Anschluss an die
Beschlussfassung über diese Satzung zu wählen.
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Die Vereinsorgane Aufsichtsrat und Ehrenrat sind in der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung die auf den Beschluss dieser Satzung folgt, neu zu
wählen. Der Vorstand ist durch den neu gewählten Aufsichtsrat
unverzüglich neu zu wählen. Bis zur Neuwahl bleiben die bislang
gewählten Mitglieder der Vereinsorgane im Amt und haben ihre Ämter
nach den Regelungen dieser Satzung auszuüben. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über diese Satzung gewählten Mitglieder der
Vereinsorgane Vorstand (Präsidium), Aufsichtsrat (Verwaltungsrat) und
Ehrenrat endet mit der Neuwahl entsprechend den Regelungen dieser Satzung.
Dies steht einer Abberufung durch die Mitgliederversammlung zu diesem Zeitpunkt
gleich.
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Zur Einführung der jährlichen Teilneuwahl gemäß §
10 Abs. 2 dieser Satzung werden in der ersten Sitzung des neu gewählten
Aufsichtsratsrates durch das Los diejenigen Mitglieder bestimmt deren Amtszeit
ein Jahr und deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. An dem Losverfahren
soll der Wahlausschuss teilnehmen. Verfahren und Ergebnis sind dem Wahlausschuss
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mitzuteilen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2002 beschlossen.
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